Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Thale
Aufgrund der § 8 Abs.1 und § 45 Abs. 2 Nr.1 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBL LSA S. 288), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Thale am 07.11.2019 folgende Satzung (Feuerwehrsatzung) beschlossen:
- §1
Organisation, Bezeichnung, Aufgaben
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Thale ist eine rechtlich unselbstständige, gemeindliche Einrichtung. Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr Stadt Thale“
Die Freiwillige Feuerwehr Stadt Thale besteht aus den Ortsfeuerwehren:
Allrode, Altenbrak-Treseburg, Friedrichsbrunn, Neinstedt, Stecklenberg, Warnstedt,
Weddersleben, Westerhausen und Thale
(2) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen die Abwehr von Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), die Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen im Sinne der §§ 1 und 2 BrSchG und die Aufklärung über brandschutzgerechtes Verhalten.
(3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus mit Zustimmung des Trägers der Feuerwehr zu anderen Hilfs- und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft in Erfüllung der im Absatz 2 aufgeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. In Eilfällen kann der Stadtwehrleiter die Entscheidung allein treffen.
Sich ergebende Ansprüche auf Erstattung von Aufwendungen bleiben davon unberührt.
(4) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Thale untersteht dem Bürgermeister. Er bedient sich zur Leitung der Freiwilligen Feuerwehr eines Stadtwehrleiters.
(5) Der Stadtwehrleiter bedient sich zur Leitung der Ortsfeuerwehren der jeweiligen Ortswehrleiter.
- §2
Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in folgende Abteilungen:
- Einsatzabteilung
- Alters- und Ehrenabteilung
- Jugendfeuerwehr
- Kinderfeuerwehr
Die einzelnen Abteilungen der jeweiligen Ortsfeuerwehren unterstehen ihrem Ortswehrleiter.
- §3
Stadtwehrleitung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Thale wird von einem Stadtwehrleiter geleitet. Der Stadtwehrleiter ist für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung verantwortlich, insbesondere für die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren der Gemeinde, sowie die Aus- und Fortbildung ihrer Angehörigen. Er berät den Träger der Feuerwehr in Fragen der ordnungsgemäßen Ausrüstung sowie der Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben wird er durch das Stadtkommando Feuerwehr unterstützt. Diesem Stadtkommando gehören beschließend an:
- der Stadtwehrleiter
- Zwei Stellvertreter des Stadtwehrleiters
3, die Ortswehrleiter oder deren Stellvertreter.
Weitere Funktionsträger gehören beratend dem Stadtkommando an:
- der Stadtgerätewart
- der Stadtjugendwart
- der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit
(2) Dem Stadtwehrleiter obliegt regelmäßig die Leitung von Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr. Die Einsatzleitung kann einem ausreichend qualifizierten Mitglied der Einsatzabteilung übertragen werden. Seine Dienstobliegenheiten sind in der Dienstanweisung für den Stadtwehrleiter der Stadt Thale geregelt.
(3) Im Falle der Verhinderung wird der Stadtwehrleiter von einem seiner beiden stellvertretenden Stadtwehrleiter vertreten.
(4) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden der Gemeinde von den Ortswehrleitern zur Berufung vorgeschlagen. Der Vorschlag soll mindestens 3 Monate vor Ablauf der Berufungszeit des amtierenden Stadtwehrleiters und der Stellvertreter erfolgen.
(5) Vorgeschlagen werden können nur fachlich geeignete Mitglieder der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr.
(6) Der Stadtwehrleiter und seine Stellvertreter werden zu Ehrenbeamten der Gemeinde auf Zeit ernannt. Die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis erfolgt grundsätzlich für 6 Jahre (§ 15 Abs. 4 BrSchG). Mit Vollendung des 67. Lebensjahres scheiden die Ehrenbeamten kraft Gesetzes aus.
(7) Dem Stadtkommando obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Mitwirkung bei der Festlegung des Bedarfes an feuerwehrtechnischen Geräten, Fahrzeugen und Ausrüstungen der Stadtfeuerwehr,
- b) die Mitwirkung bei der Erstellung der Mittelanmeldungen für die Haushaltsplanung der Stadt Thale im Bereich „Freiwillige Feuerwehr“;
- c) die Mitwirkung bei der Überwachung der Pflege und Wartung der Geräte, Fahrzeuge, und Ausrüstungsgegenstände;
- d) die Mitwirkung bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen;
- e) die Mitwirkung bei der Aufstellung örtlicher Feuerwehreinsatzpläne und der Erarbeitung einer Alarm- und Ausrückeordnung der Stadtfeuerwehr,
- f) die Mitwirkung bei der Vorbereitung überörtlichen Veranstaltungen und Übungen;
- h) die Mitwirkung bei der Erstellung oder Änderung von rechtlichen Grundlagen wie der Satzung und Kostenersatzsatzung;
- i) die Mitwirkung bei den Festlegungen der Teilnehmer zur Ausbildung und Schulung am Institut für Brand- und Katastrophenschutz;
(8) Das Stadtkommando wird vom Stadtwehrleiter bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr, einberufen. Die Einberufung ist innerhalb einer Woche vorzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stadtkommandos oder der Träger des Brandschutzes dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
Das Stadtkommando beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, das Stadtkommando beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes eine andere Regelung.
Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist das Stadtkommando immer beschlussfähig. Über jede Sitzung des Stadtkommandos ist eine Niederschrift zu fertigen.
Dem Träger des Brandschutzes ist eine Niederschrift zuzuleiten.
- §4
Ortswehrleitung
(1) Die Ortswehrleiter leiten ihre Ortsfeuerwehren. Sie sind im Dienst der Vorgesetzte ihrer Mitglieder. Im Einzelnen regeln sich ihre Dienstobliegenheiten nach der von der Stadt Thale erlassenen Dienstanweisung für die Ortswehrleiter.
(2) Die Ortswehrleiter haben einen Stellvertreter. Sie werden im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Ortswehrleiter vertreten. Zur Führung der Ortsfeuerwehr bedienen sie sich eines Ortskommandos, dieses wird durch den Ortswehrleiter berufen.
(3) Der Ortswehrleiter beruft mindestens einmal jährlich eine Mitgliederzusammenkunft ein. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Träger des Brandschutzes, der Stadtwehrleiter oder die Hälfte der aktiven Mitglieder dieses unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
Die Einberufung hat dann innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen. Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederzusammenkunft sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.
Die Mitgliederzusammenkunft beschließt die grundsätzlichen Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit dafür nicht der Stadtwehrleiter oder das Stadtkommando im Rahmen dieser Satzung zuständig sind.
Die gesetzlich geregelten Entscheidungen sind dem Träger des Brandschutzes vorbehalten und können als Empfehlungen im Rahmen der Mitwirkung eingebracht werden.
Insbesondere obliegen der Mitgliederzusammenkunft:
- a) das Vorschlagsrecht für die Berufung des Ortswehrleiters und seines Stellvertreters durch den Stadtrat;
- b) die Entgegennahme der Mitteilungen über Personalveränderungen und Funktionsübertragungen;
- c) die Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichtes des Ortswehrleiters und der Abteilungen;
- d) die Empfehlung an den Träger des Brandschutzes über den Ausschluss von Mitgliedern.
Beförderungen und Ehrungen durch den Träger des Brandschutzes sind in diesem Rahmen vorzunehmen.
Die Mitgliederzusammenkunft wird vom Ortswehrleiter oder einem Beauftragten geleitet. Weitere organisatorische Regelungen werden von ihm getroffen. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist sie immer beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann.
Die Mitgliederzusammenkunft beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, die Mitgliederzusammenkunft beschließt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes eine andere Regelung.
Über jede Mitgliederzusammenkunft ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Dem Träger des Brandschutzes ist eine Ausfertigung zuzuleiten.
- §5
Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei der Ortswehrleitung zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Bürgermeister nach Anhörung des Stadtwehrleiters und der betreffenden Ortswehrleitung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist ein widerspruchsfähiger Bescheid zu erlassen Der Antragsteller ist über die Entscheidung schriftlich zu informieren.
(3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Bürgermeister bzw. in dessen Auftrag durch den Stadtwehrleiter unter Überreichung der Aufnahmeurkunde. Das neue Mitglied ist durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.
(4) Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes als Feuerwehr-Anwärter mit einjähriger Probezeit erfolgt durch den Träger des Brandschutzes.
(5) Mitglieder der Jugendfeuerwehr Stadt Thale, die die Voraussetzungen des BrSchG erfüllen, können als aktive Mitglieder ohne Probezeit übernommen werden. Die Ortswehrleitung gibt eine Stellungnahme an den Stadtwehrleiter, der eine Bewertung der Jugendfeuerwehr zugrunde liegt. Die Aufnahme in den aktiven Dienst der Feuerwehr bestätigt der Träger des Brandschutzes.
(6) Die Bestimmungen der Laufbahn-VO FF sind zu beachten. Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die infolge Wohnsitzwechsels ihre Mitgliedschaft in der ehemaligen Gemeinde aufgeben, können ohne Probezeit mit dem bisherigen Dienstgrad übernommen werden. Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen sind analog anzuwenden.
- §6
Wahlen
(1) Folgende Funktionen der Ortsfeuerwehren sind durch Wahlen zu besetzen:
- a) Ortswehrleiter
- b) stellv. Ortswehrleiter,
- c) Zugführer,
- d) stellv. Zugführer.
(2) Die Wahlzeit beträgt 6 Jahre und endet mit der Berufung des neuen Funktionsinhabers.
Funktionsträger können vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, wenn sie ihr Amt nicht mehr ausüben können.
(3) Wahlberechtigt sind zu
- a) bis d) alle aktiven Einsatzkräfte und Mitglieder im Ausbildungsdienst der Einsatzabteilung
(4) Das passive Wahlrecht haben alle aktiven Mitglieder mit erforderlicher Mindestqualifikation.
(5) Zu Wahlzusammenkünften sind alle aktiv Wahlberechtigten einzuladen. Die Wahlgrundsätze für Kommunalwahlen sind zu beachten. Insbesondere sind entsprechende Vorkehrungen zur Durchführung einer geheimen Wahl zu treffen.
(6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Wird ein solches Ergebnis nicht erreicht oder entfällt auf mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl, kommt es zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen oder allen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl zur Stichwahl.
(7) Für jede Wahlzusammenkunft ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern festzulegen.
(8) Die Berufung von gewählten Mitgliedern in ihrer Funktion wird außer den gesetzlichen Regelungen des BrSchG vom Träger des Brandschutzes auf den Stadtwehrleiter übertragen. Gleiches gilt auch für die Übertragung von Funktionen, für die keine Wahl vorgesehen ist.
(9) Die Laufbahnverordnung der Feuerwehr ist einzuhalten.
(10) Über jede Wahlzusammenkunft ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Stadtwehrleiter und dem Wahlausschuss zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung erhält der Träger des Brandschutzes.
- §7
Einsatzabteilung
(1) In die Einsatzabteilung können als Einsatzkräfte nur Personen aufgenommen werden, die den Anforderungen des Einsatzdienstes geistig und körperlich gewachsen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 67. Lebensjahr nicht überschritten haben. In die Einsatzabteilung können darüber hinaus Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr als Fachberater aufgenommen werden.
(2) Der Träger des Brandschutzes kann auf Antrag des Stadtwehrleiters ein Führungszeugnis
verlangen.
(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtwehrleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere
- a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Einsatzleiters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
- b) bei Alarm ohne schuldhaftes Zögern sofort im Gerätehaus zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
- c) an der Aus- und Fortbildung, den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Dies gilt nicht für Fachberater.
Feuerwehrmitglieder ohne abgeschlossene Truppmannausbildung dürfen keine Mitglieder im aktiven Einsatzdienst sein. Feuerwehrmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr dürfen zu Ausbildungszwecken am Dienst- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Die Grundausbildung Feuerwehr ist innerhalb von 3 Jahren abzuschließen. Bei minderjährigen Feuerwehrmitgliedern muss hierzu eine gesonderte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
- a) einer dauerhaften Einschränkung der gesundheitlichen Voraussetzungen,
- b) der Vollendung des 67. Lebensjahres, Ausnahmen zur Altersgrenze sind auf Antrag
zulässig; sie bedürfen des jährlichen Nachweises der gesundheitlichen Eignung und
der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr (§ 9 BrSchG )
- c) dem Austritt,
- d) dem Ausschluss
- e) dem Nichterreichen der geforderten Mindestausbildung
(5) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Bürgermeister erklärt werden.
(6) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann ihm der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Orts- und Stadtwehrleiter eine Ermahnung aussprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Bei wiederholtem Pflichtverstoß kann eine mündliche oder schriftliche Rüge ausgesprochen werden. Grobe Verfehlungen des Dienstbetriebes können nach Rücksprache mit dem Stadtwehrleiter und dem Träger des Brandschutzes eine befristete Dienstfreistellung zur Folge haben. Bei wiederholten Pflichtverletzungen kann nach Prüfung durch das Stadtkommando ein Ausschlussverfahren beim Träger eingeleitet werden. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
(7) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung von Dienstpflichten, durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- §8
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Thale Ersatz verlangen.
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr haben dem direkten Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen
- a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.
(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Thale in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung über den Stadtwehrleiter an den Bürgermeister weiterzuleiten.
- §9
Mitglieder der Kinder- und Jugendfeuerwehr
(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder mit schriftlicher Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters gemäß BSchG § 9 Abs. 6 aufgenommen werden.
(2) Jugendliche ab vollendeten 10.Lebensjahr können Mitglieder der Jugendfeuerwehr werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten bzw. des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
(3) Mitglieder können Kinder und Jugendliche werden soweit sie die Eignung zur Teilnahme am Dienstgeschehen aufweisen.
(4) Die Bestätigung der Aufnahme in die Kinder- oder Jugendfeuerwehr obliegt dem Träger der
Feuerwehr.
(5) Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtjugendwart, der sich dazu ausreichend qualifizierten und geeigneten Jugendfeuerwehrwarten, Jugendgruppenleitern und Kinderbetreuern bedient.
- §10
Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstuniform übernommen, wer wegen Vollendung des 67. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet. Die Alters- und Ehrenabteilung gestaltet ihr Leben als selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Als Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr untersteht die Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht und der Betreuung des jeweiligen Ortswehrleiters, der sich dazu eines Mitglieds der Alters- und Ehrenabteilung bedient.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
- a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem jeweiligen Ortswehrleiter,
- b) durch Ausschluss
(3) Langjährige Mitgliedschaften in der Freiwilligen Feuerwehr sollen geehrt und mit einer
Geldzuwendung honoriert werden:
- 30 Jahre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr 30,00 €
- 40 Jahre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr 40,00 €
- 50 Jahre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr 50,00 €
- 60 Jahre Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr 60,00 €
(4) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben der Feuerwehr – mit Ausnahme des Einsatzdienstes – übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Kenntnisse besitzen und körperlich geeignet sind. Dazu zählen insbesondere Aufgaben der Aus- und Fortbildung, der Gerätewartung und der Brandschutzerziehung. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Ortswehrleitung der jeweiligen Feuerwehr.
- §11
Hauptamtlicher Gerätewart
(1) Der hauptamtliche Stadtgerätewart steht in einem Arbeitsverhältnis mit der Stadt Thale. Die Dienstobliegenheiten des Stadtgerätewartes regeln sich nach der von der Stadt Thale nach Anhörung des Stadtkommandos erlassenen Arbeitsplatzbeschreibung.
(2) Vom Stadtkommando können im Einvernehmen mit dem Träger des Brandschutzes weitere Gerätewarte in den Ortsfeuerwehren eingesetzt werden, diese sind ehrenamtlich tätig.
(3) Im Verhinderungsfall des hauptamtlichen Stadtgerätewartes übernimmt der durch den Träger eingesetzte Kamerad mit der notwendigen fachlichen Qualifikation seine Dienstobliegenheiten.
(4) Der Stadtgerätewart als auch die ehrenamtlichen Gerätwarte müssen Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Thale sein.
- §12
Ernennungen und Beförderungen
(1) Ernennungen und Beförderungen dürfen nur im Rahmen der Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr und der Laufbahnverordnung für Freiwillige Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt vorgenommen werden.
(2) Funktionsträger können nur mit der geforderten Mindestqualifikation berufen werden.
(3) Ortswehrleiter und Stellvertreter werden für die Dauer von 6 Jahren durch den Stadtrat ins Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
(4) Zugführer sowie deren Stellvertreter werden für 6 Jahre durch den Stadtwehrleiter und den zuständigen Ortswehrleiter berufen.
(5) Gruppenführer werden ebenfalls durch den Stadtwehrleiter und den zuständigen
Ortswehrleiter berufen.
(6) Beförderungen von Einsatzkräften können im Rahmen der Vorgaben entsprechend der Ausbildung und Funktion durch das Ortskommando vorgeschlagen werden.
(7) Ein Vorschlagsrecht für Beförderungen von Führungskräften der Ortswehrleitungen obliegt dem Stadtwehrleiter.
(8) Beförderungen werden nach Prüfung des Stadtwehrleiters durch den Bürgermeister der Stadt Thale oder eines Beauftragten durchgeführt. Ein Rechtsanspruch darauf besteht gemäß der Laufbahnverordnung Freiwillige Feuerwehren des Landes Sachsen-Anhalt nicht.
- §13
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch:
- a) Austritt
- b) Geschäftsunfähigkeit
- c) Ausschluss
(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder in der Kinder- und Jugendabteilung darüber hinaus:
- a) mit der Auflösung der Abteilung
- b) mit der Vollendung des18.Lebensjahres, wenn eine Übernahme als aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht erfolgt
(3) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahr erfolgen, die Austrittserklärung ist dem jeweiligen Ortswehrleiter gegenüber einen Monat vorher schriftlich abzugeben.
(4) Die Abgabe der Dienst- und Schutzbekleidung sowie die Rückgabe der persönlichen Ausrüstungsgegenstände (u.a. Digitaler Meldeempfänger) bekundet eine Austrittserklärung.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle einer Geschäftsunfähigkeit ist dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen durch den Stadtwehrleiter, nach Anhörung des Stadtkommandos, schriftlich mitzuteilen.
(6) Über den Ausschluss eines Mitgliedes berät auf Antrag des jeweiligen Ortskommandos das Stadtkommando. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren können aus der Stadtfeuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied:
- a) wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst
verletzt,
- b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,
- c) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,
- d) das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,
- e) bei rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat.
Ausgeschlossene Mitglieder können nicht erneut in der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Thale
aufgenommen werden.
(7) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb von 14 Tagen Dienstbekleidung, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände beim Ortswehrleiter oder dem Stadtgerätewart abzugeben.
- §14
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten in dieser Satzung jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
- §15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Satzung 19.12.2013 außer Kraft.
Thale, den 07.11.2019
Thomas Balcerowski
Bürgermeister